Statuten

Verein ehemaliger Sänger der Knabenkantorei Basel, Alumni KKB

Statuten

I. Grundlegendes

§1  Name, Zweck und Dauer

Unter dem Namen Verein ehemaliger Sänger der Knabenkantorei Basel, Alumni KKB, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Basel und mit unbestimmter Dauer.

Zweck des Vereins ist die Förderung und die Pflege des Zusammenhaltes und des Beziehungsnetzes zwischen ehemaligen Sängern der Knabenkantorei Basel. Der Verein kann Anlässe verschiedenster Art durchführen und die Knabenkantorei Basel in geeigneter Weise unterstützen, insbesondere in musikalischer und organisatorischer Hinsicht.

II. Mitgliedschaft
§2 Mitglieder

Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern und  Ehrenmitgliedern.

Die Aktivmitglieder bestehen aus ehemaligen Sängern der Knabenkantorei Basel. Aktivmitglieder bezahlen jährlich den festgesetzten Jahresbeitrag.

Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt werden. Sie haben die Rechte der Aktivmitglieder, sind jedoch von den Jahresbeiträgen lebenslänglich befreit.

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlichem oder mündlichem Aufnahmegesuch durch den Vorstand mittels einfachem Beschluss.

Durch Beschluss des Vorstandes können auch andere Personen, welche sich um die Knabenkantorei in besonderem Masse verdient gemacht haben, als Aktiv- oder Ehrenmitglieder aufgenommen werden.

§3  Austritt

Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, unter Beachtung einer halbjährlichen Frist, auf das Ende eines Vereinsjahres erklärt werden. Es besteht kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder Rückerstattung bezahlter Beiträge etc.

§4  Ausschluss

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn es den Interessen des Vereins erheblich zuwiderhandelt oder schadet. Gegen den betreffenden Vorstandsbeschluss kann das ausgeschlossene Mitglied an der nächstfolgenden Generalversammlung Einsprache erheben. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluss. Die Einsprache ist mindestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.

Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder Rückerstattung bezahlter Beiträge etc.

III. Finanzierung und Haftung
§5 Mitgliederbeitrag

Der Mitgliederbeitrag beträgt für jedes Aktivmitglied:

– CHF 50.– pro Jahr, sofern es sich noch in Ausbildung befindet;

– CHF 100.– pro Jahr in allen anderen Fällen.

§6 Weitere Finanzierung

Die Finanzierung des Vereins erfolgt nebst den Mitgliederbeiträgen durch freiwillige Beiträge der Mitglieder und durch Zuwendungen Dritter.

§7 Verbindlichkeiten des Vereins

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.

IV. Organe
§8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

– die Generalversammlung;

– der Vorstand.

A. Generalversammlung
§9 Kompetenzen

Der Generalversammlung als oberstes Organ des Vereins stehen die nachstehenden Geschäfte zur Beschlussfassung zu:

– Genehmigung der Protokolle der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;

– Entgegennahme der Jahresberichte;

– Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

– Wahl und Abwahl des Präsidenten;

– Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder;

– Wahl eines Revisors;

– Geschäfte, die auf Begehren von zwei Vorstandsmitgliedern der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden;

– Anträge, die von 25 Mitgliedern dem Vorstand zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlich bis 31. Januar eingereicht wurden;

– Geschäfte, die aufgrund anderer Statutenbestimmungen dem Beschluss der Generalversammlung vorbehalten sind.

§10 Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im Frühjahr zur Entgegennahme der Jahresberichte, zur Beschlussfassung insbesondere über die Jahresrechnung sowie zur Vornahme der Wahlen in die Vereinsorgane, statt.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen, sofern Geschäfte vorliegen, deren Behandlung und Beschlussfassung der Generalversammlung zustehen.

Die Einberufung ausserordentlicher Generalversammlungen kann zudem von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe zu behandelnden Traktanden beim Vorstand verlangt werden.

§11 Einladungen zur Generalversammlung

Die Einladungen zur Generalversammlung erfolgen schriftlich unter Angabe des Ortes sowie der zu behandelnden Traktanden. Die Einladungen sind den Mitgliedern mindestens 15 Tage vor dem Sitzungstermin an die letzte, dem Verein bekanntgegebene Adresse des Mitgliedes zuzustellen.

§12 Versammlungsleitung und Protokollführung

Die Generalversammlungen werden vom Vereinspräsidenten und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet.

Über die Verhandlungen der Generalversammlungen wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer wird von der Versammlung bestimmt.

Für die Ermittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse werden aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei bis vier Stimmenzähler von der Versammlung bestimmt.

§13 Stimmberechtigung

Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme.

Jedes Mitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen bei Beschlussfassungen über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen dem Verein und ihm, seinem Ehegatten und in gerader Linie mit ihm verwandten Personen (Art. 68 ZGB).

§14 Abstimmungsmodus und Quorum

Bei Sachgeschäften und Wahlen wird in der Regel offen abgestimmt, es sei denn, der Vorstand oder ein Viertel an der Versammlung anwesende und stimmberechtigte Mitglieder verlangen geheime Abstimmungen.

Ein Beschluss wird mit einfachem Mehr rechtskräftig.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Bei Stimmengleichheit verfügt der Präsident über den Stichentscheid.

B. Vorstand
§15 Zusammensetzung und Wahl

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei Mitgliedern. Alle Mitglieder sowie der Präsident werden von der Generalversammlung gewählt.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Generalversammlung erfolgt jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren. Werden während der Amtsdauer Neuwahlen getroffen, so erfüllen die Neugewählten die Amtsdauer ihrer Vorgänger.

Nach Ablauf einer Amtszeit sind die Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar.

§16 Konstituierung

Mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Statthalter, einen Schreiber und einen Kassier.

Eine Ämterkumulation ist zulässig.

§17 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht gesetzlich oder statutarisch der Generalversammlung vorbehalten sind. Er ist für das Rechnungswesen des Vereins verantwortlich.

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben des Vereins einzelnen oder mehreren Mitgliedern oder Drittpersonen Sonderaufgaben übertragen und dabei deren Kompetenzen festlegen.

§18 Vertretung des Vereins

Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.

Die Vorstandsmitglieder inklusive des Präsidenten verfügen über Kollektivunterschrift zu zweien.

§19 Einberufung und Anzahl der Vorstandssitzungen

Die Vorstandssitzungen sind durch den Präsidenten und bei dessen Verhinderung durch den Statthalter, einzuberufen.

Es sind in der Regel zwei bis vier Sitzungen pro Jahr durchzuführen.

§20 Leitung der Vorstandssitzungen

Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung durch den Statthalter geleitet.

Über die Verhandlungen und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schreiber zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern raschmöglichst zuzustellen ist.

Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn es nicht an der nächstfolgenden Vorstandssitzung beanstandet wird.

§21 Quorum

Für alle Beschlüsse und Wahlen bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§22 Rechnungswesen

Die Rechnungsführung erfolgt durch den Kassier.

Den Vorstandsmitgliedern steht das Einsichtsrecht in die Buchführung und deren Belege jederzeit zu.

C. Revisor
§23 Wahl

Der Revisor wird von der Generalversammlung auf eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Er darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§24 Aufgaben

Der Revisor überprüft das Rechnungswesen des Vereins und erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht.

V. Allgemeines
§25 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

§26 Statutenänderung

Statutenänderungen können durch die Generalversammlung vorgenommen werden, wobei zur Beschlussfassung eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.

Für die Änderung von §5 der vorliegenden Statuten gilt das einfache Mehr.

§27 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch die Generalversammlung beschlossen werden, wenn eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmt.

Das nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins ist der Konzertreisestiftung der Knabenkantorei Basel zu überweisen. Sollte diese dannzumal nicht mehr existieren, soll das entsprechende Vermögen der Knabenkantorei Basel direkt zukommen. Ist auch diese dannzumal nicht mehr existent, soll das entsprechende Vermögen unter den Mitgliedern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.

Der Vollzug des Auflösungsbeschlusses der Generalversammlung ist Aufgabe des Vorstandes.

***

Basel, den 2. Juni 2004

……………………………    ……………………………

David Frey      Dr. Carlo Bertossa
(Präsident)      (Statthalter)

Leave a Reply

Fill in your details below or click an icon to log in:

WordPress.com Logo

You are commenting using your WordPress.com account. Log Out /  Change )

Facebook photo

You are commenting using your Facebook account. Log Out /  Change )

Connecting to %s